|
Nachfolgend ein Vergleich unseres alten germanischen Rechts
mit dem herrschenden römischen Recht, das uns mit
Feuer und Schwert aufgezwungen wurde:
"Hat uns der Engländer Froude in eindrucksvoller
Weise den Grundgedanken im Unterschied der germanischen und ungermanischen
Staatsauffassung klargemacht, so werden wir jetzt bei einem deutschen
Juristen den gleichen Unterschied im Gegensatz zum römischen
und germanischen Recht wiederfinden. Merk1) sagt z.B. darüber:
'Das römische Recht ist individualistisch, das deutsche
Recht ist genossenschaftlich und sozial. Die Römer haben
schon früh mit äußerster Folgerichtigkeit im
Privatrecht die Einzelpersönlichkeit von allen natürlichen
und sozialen Banden losgelöst und ganz auf sich gestellt;
der Zusammenhalt dieser atomisierten Einzelnen ist allein auf
das Zwangsband eines allmächtigen Staates gegründet.
Das germanisch-deutsche Recht hat trotz jahrtausendelanger allmählicher
Entfaltung der Einzelpersönlichkeit doch immer die dem Einzelnen
durch Bluts- und Familienzusammenhang und durch Zugehörigkeit
zur Berufsgemeinschaft und zu anderen genossenschaftlichen und
herrschaftlichen Verbänden zugewiesene Stellung betont.
Soviel freier der Deutsche innerlich im Gegensatz zum Römer
dem Staate gegenübersteht, soviel stärker ist er andererseits
durch diese natürlichen und sozialen Bande auch rechtlich
gebunden.
Das römische Recht blickt stets auf den Einzelnen. Ausgangs-
und Mittelpunkt ist hier der unverbundene Einzelmensch und seine
subjektive Berechtigung. Der Individualismus des römischen
Rechts in Verbindung mit der Staatsallmacht und der Sklavenwirtschaft
hat in Rom die Entfaltung genossenschaftlichen Lebens verhindert.
Die wenigen Personenverbindungen, die in Rom neben dem Einzelmenschen
als selbständige Rechtsträger (juristische Personen)
anerkannt sind, werden rechtlich als fingierte Einzelmenschen
behandelt. Wie der Staat der Schöpfer des objektiven Rechts
(der Rechtssätze), so ist der Einzelmensch der Schöpfer
seiner subjektiven Rechte; seine freie Willenstat ist dem römischen
Privatrecht der grundsätzlich alleinige rechtserzeugende
Tatbestand. Ebenso gibt sein Wille dem Inhalt der subjektiven
Rechte ihr Gepräge. Der Gedanke der Selbstherrlichkeit und
unumschränkten Machtfülle des Rechtsinhabers durchdringt
das ganze römische Recht. Möglichst schrankenlos soll
der Herrschaftswille des Berechtigten schalten und walten, im
öffentlichen Rechte der Wille des Staatsoberhauptes, im
Privatrechte der Wille des Eigentümers und der anderen Inhaber
subjektiver Rechte. Diesem reinen einseitigen Rechte des Berechtigten,
das von aller Verpflichtung und Gegenleistung losgelöst
ist, pflegt das römische Recht die ebenso einseitige Pflicht
anderer Personen gegenüberzustellen. Hemmungen lagen allein
in der Macht der Sitte und der öffentlichen Meinung, und
diese Gegengewichte waren im allgemeinen wirksam, solange die
Römer vom alten kernhaften Schlage lebten, die durch die
eiserne Zucht des Heeres hindurchgegangen und von Vaterlandsliebe,
Achtung vor dem Althergebrachten und vom Geist der Ordnung und
Gesetzlichkeit beseelt waren. In den Verfallzeiten des späteren
Römerreichs, wo diese sittlichen Kräfte geschwunden
waren, mußte diese Freiheit in Zügellosigkeit und
in schamloser Ausbeutung der wirtschaftlich schwächeren
Volksschichten ausarten. Ebenso schädlich mußte dieser
Mechanismus des römischen Rechtes bei seiner Übertragung
auf Völker mit anderen Lebensauffassungen und Lebensgewohnheiten
wirken. In der Hand des wirtschaftlichen Liberalismus und des
Kapitalismus der Neuzeit wurde er eine wuchtige Waffe zur Zertrümmerung
der mittelalterlichen sozialen Gebundenheiten im bürgerlichen
und Wirtschaftsrecht.
Während der Gedanke der Gemeinschaft aus dem römischen
Recht verbannt ist, beherrscht er das germanische Recht. Der
Zug zur Gesellschafts- und Genossenschaftsbildung geht durch
die ganze deutsche Rechtsgeschichte. Genossenschaftlich war bis
zur liberal-individualistischen Wirtschaftsgesetzgebung des 19.
Jahrhunderts insbesondere auch die Ordnung des deutschen Wirtschaftslebens;
auf dem Lande waren Markgenossenschaften, in den Städten
die Zünfte und Gilden die Hauptträger der Wirtschaftsverfassung.
Nicht der unverbundene Einzelmensch, sondern die Genossenschaft
ist daher der Ausgangs- und Mittelpunkt des germanisch-deutschen
Rechts. Der Einzelne erscheint hier immer als Glied von engeren
und weiteren Gemeinschaften, vor deren höheren Notwendigkeiten
und Bedürfnissen sein Recht und seine freie Willensbestimmung
zurücktreten muß. Er hat keine unumschränkte
Herrscherstellung, sondern eine bloße Gliedstellung in
einer auf Gegenseitigkeit aufgebauten Gemeinschaftsordnung. 'Gemeiner
Nutz geht vor sonderlichem Nutz'. Schon nach dem westgotischen
Gesetzbuch2) VIII, 4, 29 soll niemand dem Gemeinwohl zuwider
auf seinen Eigennutz bedacht sein.
Nach germanischer Rechtsanschauung ist das subjektive Recht nicht
unbeschränkte, sondern sittlich und sozial gebundene Rechtsmacht.
Sozial war vor allem der Eigentumsbegriff des mittelalterlichen
Rechts im Gegensatz zum individualistischen Eigentumsbegriff
des Corpus Juris. Das germanische Grundeigentum war mit weitgehenden
Pflichten gegenüber der Allgemeinheit durchsetzt, insbesondere
zugunsten der Familie, der Markgenossenschaft und des Staates
gebunden. Der Grundbesitz konnte nicht wie im spätrömischen
Recht wie eine Ware beliebig verschleudert und verschachert werden;
er bildete die Grundlage für die wirtschaftliche, gesellschaftliche
und öffentlich-rechtliche Stellung einer Familie und sollte
der Familie erhalten bleiben. Der Eigentümer hatte daher
auch keine freie Verfügung von Todes wegen, vielmehr bestanden
am Grundbesitz unentziehbare Wartrechte der nächsten Blutserben.
Der Grundbesitzer, der Handwerker sollen nach mittelalterlicher
Auffassung ihre Stellung als Leiter ihres Unternehmens als eine
Art Amt im Dienste der Allgemeinheit betrachten.
Wegen der sittlichen und sozialen Schranken, die jeder Berechtigung
im germanischen Recht gezogen sind, ist eine Rechtsausübung,
die nur den Zweck verfolgt, einem anderen zu schaden (z.B. die
Errichtung eines 'Neidbaues', nur um dem Nachbarn die Aussicht
zu versperren) als Rechtsmißbrauch im deutschen Recht von
jeher untersagt. Entsprechendes Mißbrauchsverbot im BGB
§ 226. Anders grundsätzlich das römische Recht:
Qui iure suo utitur, neminem laedit. Der Shylock-Standpunkt,
der sich auf das formale Recht auch dort versteift, wo die Geltendmachung
als unanständig und unsittlich erscheint, findet vor dem
Richterstuhl des germanischen Rechts kein Gehör.
Alle germanische Herrschaft ist zugleich Pflichtverhältnis.
Man kann geradezu von einer Verordnung der Pflichten im germanischen
Rechte sprechen gegenüber dem Vorrang der subjektiven Rechte
im römischen Recht, da die Rechte weniger als Selbstzweck
denn als Mittel zur Erfüllung der Pflichten erscheinen.
Während die altrömische Auffassung sich die beiden
Begriffe Macht und Pflicht in derselben Person nicht zusammenzureimen
vermag3), besteht nach germanischer Auffassung ein innerer Zusammenhang
zwischen Recht und Pflicht. Kein Recht ohne Pflicht und keine
Pflicht ohne Recht! Ebenso aber auch keine Vorrechte ohne Vorpflichten
und umgekehrt. Und zwar gilt die Pflicht als eine dem Rechte
innewohnende, nicht von außen herantretende Schranke. Dieser
Grundgedanke tritt überall zutage in der germanischen Art
der Ausgestaltung des Verhältnisses zwischen Ehemann und
Ehefrau, Eltern und Kindern, Vormund und Mündel, Lehnsherrn
und Lehnsmann, Herr und Knecht. Der Munt des Ehemannes, Vaters
und Vormundes, die Stellung des Dienstherrn ist keine einseitige
Gewaltherrschaft, die dem Gewalthaber nur Rechte, dem Gewaltunterworfenen
nur Pflichten auferlegt, sondern eine stark mit Fürsorgepflichten
durchsetzte Schutzgewalt, und auf der anderen Seite stehen dem
Gewaltunterworfenen in der personenrechtlichen Gemeinschaft,
zu der Gewalthaber und Gewaltunterworfene zusammengefaßt
sind, auch selbständige Rechte zu.
Diese Wechselseitigkeit der Rechte und Pflichten besteht im Verhältnis
zwischen Dienstherrn und Dienern. Die Pflicht der Herrschaft
gegenüber den Knechten ist mit besonderer Kraft ausgestattet.
Die Dienstherrschaft ist verpflichtet, für das Wohl ihrer
Untergebenen zu sorgen, sie in Not- und Krankheitsfällen
zu unterstützen und zu unterhalten. So finden sich in den
mittelalterlichen Seerechtsquellen weitgehende Bestimmungen über
die Pflicht des Reeders zur Gewährung angemessener Unterkunft
für seine Besatzung und zur Fürsorge für die auf
seinem Schiff erkrankten Schiffsleute. Im Bergbau wurden Knappschaftskassen,
im Handwerk Gesellenladen für die Arbeiter und Angestellten
gebildet, zu denen der Arbeitgeber beizutragen hatte. Diese uralten
Knappschaftskassen des Bergbaues wurden das Vorbild für
die von Bismarck eingeleitete Arbeiterversicherung. In der mittelalterlichen
Grundherrschaft standen den Pflichten der abhängigen Bauern
ihre dinglichen Rechte an dem bäuerlichen Leihgut und sonstige
Ansprüche an den Grundherrn gegenüber, so meist das
Recht, in den grundherrlichen Wäldern den Bedarf an Bau-
und Brennholz zu decken und das Vieh auf die grundherrliche Weide
zu treiben. Bei der Leistung von Zinsen und Fronden mußte
den Grundholden gewöhnlich eine Ergötzlichkeit, z.B.
ein Brot, ein Stück Kuchen, ein Trunk oder auch eine Mahlzeit
verabfolgt werden. Nach den ländlichen Weistümern ist
der Grundherr auch bei sonstigen Gelegenheiten verpflichtet,
seine Grundholde, Knechte und ihre Frauen und Kinder zu bewirten.
Überall ist das germanische Recht dabei von hohem sittlichen
Geist durchdrungen; vor allen Dingen wird in jeder Weise versucht,
den Hörigen das Dasein nach Möglichkeit zu erleichtern.
In der Abtei Prüm soll z.B. der Vogt den Vogtpfennig, 'also
gütlich heben, daß er das kindt in der wiegen nicht
weck und das hoen uf der hort nit erschreck'. Nimmt der Gerichtsherr
mit seinen Freunden in einem Bauernhof Herberge, so soll er Schwert
und Sporen vor der Türe abtun, um die Frau nicht zu erschrecken.
Kommt der Bote der Herrschaft in ein Haus, um ein Zinshuhn abzufordern
und findet er in dem Hause eine Kindbetterin, so soll er nur
den Kopf des Huhnes abbrechen und zum Wahrzeichen für die
Herrschaft mitnehmen, das Huhn aber rückwärts ins Haus
werfen, damit die Wöchnerin sich daran ergötze. Erhält
ein fronender Ehemann die Botschaft, daß seine Frau niedergekommen
ist, so wird er nach dem Wendhager Weistum sogleich seines Frondienstes
ledig; soll 'alsbald die Pferde abspannen und ziehen nach Haus
und thun seiner Kindbetterin was zu gute, damit sie ihm seinen
jungen Bauern desto besser säugen und erziehen könne'.
Nach Art. 45 der Berner Handveste soll der verheiratete Sohn
seiner alten verwitweten Mutter am Herde und am Tische den besten
Platz lassen. In den römischen Rechtsquellen würde
man solche gemütvollen Züge vergebens suchen. Während
das römische Recht den Arbeitsvertrag als bloßen schuldrechtlichen
Austausch der Ware Arbeit gegen Geld behandelt, sind nach germanischer
Auffassung Herr und Diener, Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht
nur durch ein loses schuldrechtliches Vertragsband gebunden,
sondern ihre Beziehungen sind gesteigert zu einer personenrechtlichen
Gebundenheit. Dienstherr und Diener, Arbeitgeber und Arbeitnehmer
bilden zusammen eine aus Haupt und Gliedern bestehende Berufsgemeinschaft,
eine personenrechtliche Gemeinschaft mit herrschaftlicher Spitze.
Leiter dieser Gemeinschaft und ihr Vertreter nach außen
ist der Dienstherr. Aber innerhalb der Gemeinschaft ist auch
den dienenden Gliedern im gewissen Umfang eine genossenschaftliche
Mitwirkung bei der Erledigung von Gemeinschaftsangelegenheiten
eingeräumt; so sind die Grundholde Urteilsfinder im grundherrlichen
Hofgericht, die Dienstmannen (Ministerialen) Urteilsfinder im
Dienstmanngericht. -
Der germanische Kerngedanke, daß Herrschaft nicht sowohl
Gewaltrecht als vielmehr Schutzpflicht ist, gilt auch im Verhältnis
zwischen den öffentlichen Gemeinwesen und ihren Mitgliedern.
Das germanische Recht kennt nicht wie das Recht des römischen
Weltreiches auf der einen Seite eine schrankenlose, willkürliche
Herrschaft der öffentlichen Machthaber, auf der anderen
Seite eine bloße Pflichtstellung und schutzlose Gewaltunterworfenheit
der Untertanen. Der germanische Staat ist kein unpersönlicher,
bloß auf Befehlsgewalt und Gehorsampflicht gegründeter
Zwangsapparat, sondern ein auf Wechselseitigkeit der Rechte und
Pflichten aufgebauter persönlicher Treuverband. Die germanischen
Könige und Fürsten sind nicht unumschränkte Herrscher,
sondern persönlich verantwortliche Führer und Treuhänder
des Volkes. Schon Tacitus fiel es auf, daß in den altgermanischen
Königreichen die Gewalt des Königs nicht schrankenlos,
sondern gegenüber den Volksgenossen rechtlich gebunden war.4)
Das germanische Volkskönigstum steht im schroffsten Gegensatz
zum spätrömischen Kaisertum mit seinem widerlichen
Kaiserkult, der ein Ausfluß der allgemeinen Orientalisierung
der spätantiken Kultur war. Auch die mittelalterlichen deutschen
Kaiser sind, selbst in den Zeiten ihrer höchsten Macht,
niemals unumschränke Herrscher gewesen, sie waren stets
durch Recht und Herkommen gebunden und hatten nicht die Befugnis,
den überlieferten Rechtsstand der Untertanen einseitig anzutasten.'
Soweit Merk!"
1) Merk, Vom Werden und Wesen des deutschen Rechts.
a.a.O.
2) Über das Zustandekommen und das Alter der ältesten
germanischen Rechtsurkunden sagt v. Amira folgendes: "Die
südgermanischen Rechtsdenkmäler beginnen um die Zeit,
da die sogen. Völkerwanderung zum Stillstand gelangt. Die
Ursache liegt in dem durchgreifenden Wandel der Rechtszustände,
welchen in jenen Jahrhunderten die Verlegung der Stammsitze,
die Vereinigung sehr verschiedener alter Völker zu neuen
'Stämmen', die Neugründung und der Untergang von Staaten,
die Annahme des Christentums, die Fortschritte der Wirtschaft
hervorriefen. Da die reichere Gliederung der Gesellschaft und
die Verschärfung der sozialen Gegensätze die Gleichartigkeit
der hergebrachten Rechtsanschauungen (auf diesen Umstand möchte
der Verfasser ganz besonders hinweisen) im Volke störten,
so verlangte auch das Gewohnheitsrecht vielfach nach schriftlicher
Feststellung. Die ältesten Denkmäler gehören ostgermanischen
Rechten an, nämlich gotischen und burgundischen. Unter diesen
steht der Zeit nach das westgotische voran. Nach einer durchaus
unverdächtigen Angabe Isidors von Sevilla stammten die ersten
geschriebenen Gesetze der Westgoten von König Eurich (466-485)
und Fragmente eines Gesetzbuches dieses Königs liegen vor
im Pariser Cod. (rescriptus) Lat. 12161. Das zum Formulieren
der Rechtssätze nötige Abstraktionsvermögen wird
geschult an der antiken und an der kirchlichen Literatur. Daher
fällt das Formulieren und Aufschreiben denjenigen zu, die
solcher Schulung teilhaftig geworden sind, Rhetoren, Klerikern
und den von ihnen gebildeten Laien. Ihrer Literatursprache, der
latainischen, bedienen sie sich, indem sie sich zunächst
an ihre eigene Gesellschaftsklasse als die vor anderen die Rechtspflege
und Rechtsbildung beeinflussende wenden. Dies Latein jedoch erweist
sich schon den Verfassern als unzureichend zum Ausdruck der germanischen
Rechtsbegriffe. Sie versetzen es daher mit germanischer Terminologie,
indem sie diese latinisieren oder mittels glossenartiger Einführungswörter
in den Text aufnehmen, oder sie verändern den Sinn lateinischer
Ausdrücke, indem sie germanische buchstäblich übersetzen.
Ganze Rechtsschriften dagegen in germanischer Sprache kennt nur
die angelsächsische Quellengeschichte dieses Zeitalters."
3) Ihering, Geist des römischen Rechts auf den verschiedenen
Stufen seiner Entwicklung II, I, Seite 296.
4) Germania Kap. 7: Nec regibus infinita aut libera potestas.
entnommen aus: "Deutsches Bauerntum - Drei Kapitel deutscher
Geschichte". Darre, Walter R./Pacyna, Günther/Leers
von. Goslar, Verlag Blut und Boden, o.J. |